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Garantieschein

Die Labeco-Garantiebedingungen

Labeco ist ausschließlich für Herstellungsfehler verantwortlich. Diese Garantie wird für 10 Jahre ab dem Kaufdatum gewährt. Die Rechnung gilt als Nachweis des Kaufdatums. Nicht unter diese Garantie fallen: Farbunterschiede, das Entstehen von Öffnungen und/oder offenstehenden Fugen, Oberflächen¬uneben¬heiten und Verformungen, unter anderem durch Alterung des Bodens, durch Klimaveränderungen oder aufgrund des Gebrauchs. Der Labeco-Boden muss vorschriftsmäßig gemäß den Verlege¬an¬weisungen von Labeco verlegt werden. Die Garantie deckt den üblichen Gebrauch des Bodens. Sie verfällt bei der Verlegung des Bodens in feuchten oder nassen Räumen. Bodenelemente, die sichtbare Mängel aufweisen, dürfen nicht verlegt werden. Solche Elemente werden von Ihrem Labeco-Händler kostenlos umgetauscht. Für Bodenelemente, die trotz sichtbarer Mängel verlegt wurden, verfällt die Garantie. Mehrschichtparkett unterliegt dem gewöhnlichen Verschleiß, welcher nicht durch diese Garantie gedeckt ist. Nur ungewöhnlicher Verschleiß fällt unter die Garantie. Ausgeschlossen sind: Kratzer, durch schwere Gegenstände verursachte Einschlagstellen, Feuchtschäden aufgrund zweckwidrigem Gebrauch, Schäden aufgrund von unsachgemäßer Pflege oder von Unfällen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass bei Ihnen ein Mangel vorliegt, der unter diese Garantie fällt, müssen Sie dies Ihrem Händler innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung dieses Mangels melden. Ihrem Brief müssen Sie eine Kopie Ihrer Kaufrechnung beilegen. Die Garantie erstreckt sich nur auf die gelieferten Bodenelemente. Das bedeutet, dass der Hersteller weder für Arbeitskosten, Arbeitsstunden, die Kosten von zusätzlichem Material noch für daraus entstehende Verluste haftbar gemacht werden kann. Bei etwaigen Streitigkeiten über die Labeco-Garantie steht es jeder Partei frei, einen unabhängigen Sachverständigen zwecks Erstellung eines bindenden Gutachtens über die gelieferten Bodenelemente zu beauftragen. Bei Geltendmachung dieser Klausel werden die Kosten eines solchen Gutachtens vorab schriftlich von den betroffenen Parteien vereinbart. Die Nachweise für etwaige Schadensursachen und/oder die Teile, die Schaden verursacht haben, müssen aufbewahrt und Labeco auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Der Garantiezeitraum verändert sich nicht durch die Anerkennung und Abwicklung einer Beschwerde. Bei Eintritt eines Garantiefalls liefert Labeco die defekten Boden¬elemente erneut aus oder erstattet sie. Sollte das betreffende Produkt nicht mehr verfügbar sein, so garantiert Labeco den Austausch durch ein anderes Produkt derselben Qualität. Die Garantie erlischt automatisch, sobald nach der Verlegung eine Renovierung oder Reparatur der Bodenelemente ausgeführt wird. Im Falle der Inanspruchnahme der Garantie verlängert sich der gesamte Garantiezeitraum nicht. Der Garantiezeitraum beginnt auch nicht erneut zu laufen, wenn das gesamte Produkt oder der reparierte Teil ausgetauscht wird. Labeco muss auf alle Fälle die Gelegenheit gegeben werden, den entstandenen Schaden nach seiner Wahl selbst zu beheben oder dies durch Dritte ausführen zu lassen. Im Falle einer Beschwerde muss der Begünstigte nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme des Produktes das Zusammen¬fügen und die Verlegung fachkundig ausgeführt und von ihm vor¬be¬haltlos abgenommen wurde. Auf Anfrage müssen Labeco alle Unt¬erlagen in Bezug auf die erste Ingebrauchnahme (wie Auftrags¬be¬stätigungen, Rechnungen, Verlegepläne usw.) vorgelegt werden. Die belgische Gesetzgebung ist anwendbar, unbeschadet des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sofern der Begünstigte ein Wiederverkäufer oder eine juristische Person ist, ist das Handelsgericht in Gent die einzig befugte Rechtsinstanz.

Die Garantie erlischt in folgenden Fällen:

Der Boden wurde nicht gemäß den Labeco-Verlegeanweisungen verlegt. Die Mängel waren bereits vor dem Verlegen des Bodens sichtbar. Die Probleme sind infolge von Feuchtigkeit, Wasserschäden oder Ereignissen der Höheren Gewalt entstanden. Die Fehler und/oder Mängel sind entstanden durch unsachgemäßen Gebrauch, unsorgfältiges Handeln, zweckfremde Nutzung, die Nicht¬befolgung der Pflegeanweisungen oder die Nichtbeachtung von Warnhinweisen. Sichtbare Mängel sind durch Verformung der Paneele aufgrund von veränderten Klimabedingungen, durch Farbunterschiede aufgrund des Einflusses des Sonnenlichts oder durch die Folgen der gewöhnlichen Alterung und/oder Verschleißerscheinungen an der Deckschicht entstanden. Flecken und mechanische Beschädigungen der Oberfläche (Dellen, Kratzer usw.), wurden durch unsachgemäße Behandlung beim Transport oder bei der Lagerung hervorgerufen oder wurden verursacht durch Pfennigabsätze, Möbel, Steine, Sand, Haustiere usw.